Pflegedienst im Rahmen der zahnmedizinischen Ausbildung

Wichtige organisatorische Hinweise

Zur zahnmedizinischen Ausbildung gehört gemäß § 14 der Approbationsordnung ein einmonatiger Pflegedienst.

Dieser muss vor der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abgeleistet werden und zwar in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand, der dem eines Krankenhauses entspricht.

Folgende Tätigkeiten werden gemäß § 14 Abs. 3 als Pflegedienst anerkannt:

  • eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
  • eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.

Folgende Ausbildungen werden gemäß § 14 Abs. 5 als Pflegedienst anerkannt:

  • eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme
  • eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin
  • eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
  • eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
  • eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
  • eine Ausbildung in der Altenpflege
  • eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
  • eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

Ein im Rahmen der ärztlichen Ausbildung absolvierter Krankenpflegedienst von min. einem Monat wird auch für den Pflegedienst angerechnet.

Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann ggf. angerechnet werden. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann ggf. angerechnet werden.

Hier finden Sie die Vorlage für das Zeugnis für den Pflegedienst.

Da Sie sich den Pflegedienst vom zuständigen Landesprüfungsamt (LPA Hannover) anerkennen lassen und dort den Nachweis über das Praktikum erhalten, nehmen Sie bitte unbedingt vor Antritt Kontakt dorthin auf.

Landesprüfungsamt, Nds. Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Frau Carola Hollstein

Einrichtung: Landesprüfungsamt Niedersachsen

Telefon: 0511 8972-9243
Telefax: 0511 8972-9250

Ort:
Nobelring 4, 30627 Hannover/ Postfach: NiZzA, Postfach 4466, 30044 Hannover

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