Ausbildung in erster Hilfe

Zur zahnmedizinischen Ausbildung gehört auch eine Ausbildung in erster Hilfe ("Erste-Hilfe-Kurs").

Dieser muss vor der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abgeleistet werden und ist bei der Anmeldung zu dieser Prüfung nachzuweisen.

Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen erfolgen:

1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. oder des Malteser Hilfsdienstes e. V.,

2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist,

3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflegediensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung,

4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe,

5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung (Beantragung der Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung) nicht älter als drei Jahre sein. 

Das LPA Niedersachsen akzeptiert den Nachweis der Ersten-Hilfe im Rahmen der Vorbereitung auf den Führerschein.

Wichtig ist, dass nicht der Führerschein, sondern ausschließlich der Teilnahmenachweis (im Original) einzureichen und anerkennbar ist.

Wichtiger Hinweis: Der Kurs ist nicht Teil des Studiums. Bitte bemühen Sie sich selbstständig um einen Kursplatz. Weitergehende Fragen kann nur das Landesprüfungsamt verbindlich beantworten.

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