Gesetzliche Informationen

Gesetzliche Grundlagen zur Freistellung bei Berufstätigkeit

Bei einem pflegebedürftigen Angehörigen in der Familie stellen sich für berufstätige Familienmitglieder zahlreiche Fragen. Die Familie muss eine Lösung finden, wo und in welcher Form die Pflege sichergestellt werden kann. Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen können im Bedarfsfall berufliche Auszeiten in Anspruch nehmen, geregelt durch das Pflegezeitgesetz bzw. das Familienpflegezeitgesetz.

Kurzfristige Freistellung bis zu 10 Tage

Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Seit dem 01. Januar 2024 kann die Freistellung von bis zu 10 Tagen jährlich in Anspruch genommen werden. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Freistellung bis zu 6 Monate

Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.

Teilweise Freistellung bis zu 2 Jahre

Beschäftigte können bis zu 2 Jahre ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung zu pflegen.

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