1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (mündlich/schriftlich)

Das vorklinische Studium schließt mit dem Ersten Abschnitt von insgesamt drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ab. Die Zulassung zu dieser Prüfung kann erst nach einer Mindeststudienzeit von 4 Semestern beantragt werden. Alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung finden unter Aufsicht des Staates statt (Staatsexamen).

    Inhalte der Prüfung

    Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:

    • Physik für Mediziner und Physiologie,
    • Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,
    • Biologie für Mediziner und Anatomie,
    • Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.

    Der Prüfungsstoff in der schriftlichen Prüfung ist an den sogenannten "Gegenstandskatalogen" orientiert, die vom Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) in Mainz erstellt und veröffentlicht werden.

    Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erfolgt die Prüfung in den Fächern:

    • Anatomie,
    • Biochemie/Molekularbiologie
    • Physiologie

    In der mündlich-praktischen Prüfung werden auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen gestellt.

      Struktur der Prüfung

      Die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitlich koordiniert. Sie finden jeweils im März bzw. August eines Jahres zeitgleich im gesamten Bundesgebiet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. Die schriftlichen Prüfungen werden nach dem Prinzip der Multiple-Choice-Fragen (MC-Fragen) vom IMPP zusammengestellt.

      Die mündlichen Prüfungen werden vor einer Prüfungskommission abgelegt, die in der Regel aus Professoren und anderen Lehrkräften der Medizinischen Fakultät besteht. Die Prüfungskommissionen werden vom Landesprüfungsamt bestellt.

      Die Prüfungskommission gibt dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen sind.

      In Göttingen findet die mündliche Prüfung in der vorlesungsfreien Zeit statt. Sie wird in der Regel in Vierergruppen durchgeführt und dauert bei maximal vier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.

        Meldung zu Prüfung

        Das jeweils zuständige Landesprüfungsamt prüft auf Antrag der Studierenden die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt. Meldetermine sind üblicherweise der 10. Januar bzw. 10 Juni eines Jahres. Antragsformulare für alle Prüfungsabschnitte sind jeweils als PDF auf der entsprechenden Homepage oder auf der Homepage des Landesprüfungsamt Hannovers abrufbar. Bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung müssen die folgenden Unterlagen vorliegen:

        • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch
        • der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
        • das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen
        • die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen
        • die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5ÄAppO) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6ÄAppO)

        Bewertung der Prüfungsleistungen

        Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet wurden oder das Ergebnis der Prüfung nicht mehr als 22 % unter dem Bundesdurchschnitt derjenigen Prüfungskandidaten liegt, die nach der Mindeststudienzeit an der Prüfung teilnehmen. Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

        Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderlichen 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortete, so lautet die Note

        • "sehr gut", wenn er mindestens 75 Prozent,
        • "gut", wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
        • "befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
        • "ausreichend", wenn er keine oder weniger als 25 Prozent

        der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

        Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde. Für die Bewertung der Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung werden folgende Prüfungsnoten verwendet:

        • "sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
        • "gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
        • "befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
        • "ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
        • "nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

        Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden. Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet:

        • "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
        • "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
        • "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
        • "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0

        Ihre Ansprechpartnerin an der UMG

        Prüfungsangelegenheiten - Staatsexamen Human­ und Zahnmedizin, Wiederholungsprüfungen klin. Studienabschnitt

        Heike Wolfram

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