Leistungsnachweise bis zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Für die Meldung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist gemäß Anlage 2 zur Approbationsordnung Zahnmedizin der erfolgreiche Besuch folgender Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom

2. Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom

3. Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe

4. Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin.

Zusätzlich belegen Sie während des Phantomjahrs bereits das Röntgenpraktikum. Diese Lehrveranstaltung müssen Sie bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht vorweisen, da es eine vorgezogene Lehrveranstaltung des dritten Studienabschnitts ist.

Folgen Sie uns