Wissenswertes zum Nachteilsausgleich
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Behinderungen, chronische Erkrankungen aber auch andere schwerwiegende Erkrankungen können zu Schwierigkeiten führen, die Studien- und Prüfungsleistungen in der vorgegebenen Form zu erbringen. Bei einem Nachteilsausgleich geht es darum, die Rahmenbedingungen, die einer Person das Erbringen der Studien- und Prüfungsleistungen erschweren, zu ändern. Die eigentlichen Leistungsanforderungen werden nicht reduziert. Die konkrete Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs orientiert sich an den Anforderungen des Einzelfalls. So hilft z. B. dem Prüfling mit attestierter Legasthenie eine Schreibzeitverlängerung in Prüfungen, der separate Prüfungsraum jedoch nicht.
Ziel des Nachteilsausgleichs ist es, durch die Anpassung der Rahmenbedingungen wieder die Chancengleichheit aller Prüflinge herzustellen. Die Leistungsanforderungen reduzieren sich nicht.
- Antragsberechtigte Personen
Antragsberechtigt sind insbesondere Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung. Aber auch Studierende mit einer länger andauernden schwerwiegenden Erkrankung können einen Antrag stellen.
- Rechtliche Grundlage
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich ergibt es z. B. aus dem Grundgesetz (Art. 3 Chancengleichheit und Art. 12 Berufsfreiheit) und auch aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz.
- Formen des Nachteilsausgleichs
Nachteilsausgleiche unterliegen stets den Erfordernissen des individuellen Einzelfalls. Hintergrund ist, dass die gewährten Modifikationen sich auf das konkrete Krankheitsbild beziehen müssen. Ein Prüfling mit diagnostizierter Legasthenie benötigt in der Regel eine Schreibzeitverlängerung in den Prüfungen, jedoch keinen separaten Raum. Die möglichen Formen des Nachteilsausgleich besprechen wir gern in einem Beratungsgespräch.
- Erforderliche Unterlagen
Es muss ein schriftlicher und persönlich unterschriebener Antrag gestellt werden (Einreichung als Emailanhang über die studentische Emailadresse ist möglich).Im Antrag müssen die gewünschten (Prüfungs-) Modifikationen benannt und deren Erforderlichkeit begründet werden. Außerdem muss die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren konkrete (prüfungsrelevante) Auswirkungen durch geeignete Nachweise belegt werden. Auch modifizierte Studienbedingungen sind zu begründen und durch geeignete Nachweise zu beglaubigen. Hierfür eignen sich insbesondere einer oder mehrere der folgenden Belege:
- (fach-) ärztliche Atteste
- Behandlungsberichte von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten
Es kommt entscheidend darauf an, wie sich die Beeinträchtigung bzw. Behinderung im Studium auswirkt. Es muss dargestellt werden, wo und in welcher Weise sich die Durchführung des Studiums und / oder der Prüfung infolge der Beeinträchtigung/Behinderung erschwert und sich dadurch Benachteiligungen gegenüber Mitstudierenden ergeben. Nur konkrete Teilhabedefizite können durch einen Nachteilsausgleich kompensiert werden.
- Antragsfrist
Es wird dringend empfohlen, den Antrag min. 8 Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltung oder der Prüfung zu stellen, damit ggf. noch Rückfragen erklärt oder Dokumente nachgereicht werden können. Zudem benötigt das Studiendekanat Zeit für die interne Abstimmung und anschließende Umsetzung des Antrags.
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- Nachteilsausgleich im Staatsexamen
Auch im Staatsexamen ist ein Nachteilsausgleich möglich. Zuständig für die Bearbeitung ist jedoch nicht die UMG, sondern das Landesprüfungsamt.
- Kein Nachteilsausgleich
Nach ständiger Rechtsprechung sind nur Umsetzungsschwierigkeiten im Prüfungsverfahren ausgleichbar. Krankheiten, die die generelle Leistungsfähigkeit einer zu prüfenden Person betreffen, sind nicht ausgleichbar. Dazu zählt z. B. Prüfungsangst.
- Beratung
Allen Studierenden, die einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen möchten, wird dringend empfohlen, vor Antragsstellung ein Beratungsgespräch durchzuführen. Selbstverständlich unterliegt der Inhalt des Gesprächs der Vertraulichkeit.
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Human- und Zahnmedizin

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