Prüfungen Klinischer Studienabschnitt Zahnmedizin

Die Mindestzeit für das klinische Studium der Zahnheilkunde beträgt 5 Semester nach vollständig bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung. Die Zahnärztliche Prüfung findet im Verlauf eines halben Jahres statt (Prüfungssemester). Dieser Prüfungsabschnitt wird vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) abgelegt.

Prüfungsausschuss

Bei jeder Universität gibt es einen Prüfungsausschuss für die "Naturwissenschaftliche und Zahnärztliche Vorprüfung" und den "Ausschuss für die Zahnärztliche Prüfung". Die Bestellung der Prüfungsausschüsse erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr durch die zuständige Landesbehörde, in Niedersachsen das Landesprüfungsamt (LPA) in Hannover. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind sämtlich Lehrpersonen der Medizinischen Fakultät, die im Studiengang Zahnmedizin Lehrveranstaltungen durchführen. Wer nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, darf nicht als Prüfer*in im Rahmen der entsprechenden Prüfung tätig sein.

Die/der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Der vom/von der Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.

Ihr/Ihm obliegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Prüfungen und die Berechtigung, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.

Inhalt der Prüfung

Die Zahnärztliche Abschlussprüfung umfasst thematisch folgende Abschnitte:

  • Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie
  • Pharmakologie
  • Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge
  • Innere Medizin
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
  • Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
  • Chirurgie
  • Zahnerhaltungskunde
  • Zahnersatzkunde
  • Kieferorthopädie

Inhaltlich wird geprüft, ob der Kandidat in den Gebieten der Anatomie, Physiologie und physiologischen Chemie die in der Zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat und ob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet ist, nach denen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat. Des Weiteren wird geprüft, ob der Kandidat auf eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu nehmen weiß. Ebenso sind bei den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den praktisch wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheitsfürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu berücksichtigen. Ausserdem ist darauf zu achten, dass der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Fachausdrücke hat.

Struktur der Prüfung

Die Abschlussprüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluss, findet innerhalb acht Wochen statt und muss einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Genauere Informationen über den Ablauf der Prüfung können in der Zahnärztlichen Approbationsordnung nachgelesen werden.

Meldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Zahnärztlichen Prüfung erfolgt im Prüfungszentrum. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des entsprechenden Prüfungsausschusses zu richten. Dieser entscheidet über die Zulassung. Das Prüfungssekretariat nimmt die Gesuche um Zulassung zur Prüfung entgegen und steht für Auskünfte zur Verfügung. Sonderfragen (z. B. Anrechnung von Auslandssemestern und Semestern verwandter Studiengänge) werden vom Landesprüfungsamt nach Rücksprache mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss entschieden.
Die Meldung erfolgt bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode).

Bewertung der Prüfungsleistung

Jeder Prüfer gibt gemäß § 13 ZAppO für die von ihm abgehaltene Prüfung eine Leistungsbeurteilung unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab. Lautet ein Urteil "nicht genügend" (5) oder "schlecht" (6), so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden und muss wiederholt werden (Einzelfachwiederholung). Das Urteil muss in diesen Fällen vom Prüfer kurz begründet werden. Die Häufung von mehreren "mangelhaften" (4), "nicht genügenden" (5) und/oder "schlechten" (6) Beurteilungen innerhalb eines Prüfungsabschnitts kann dazu führen, dass der entsprechende Prüfungsabschnitt im Ganzen wiederholt werden muss (Gesamtwiederholung).

Wiederholungsprüfung

Eine nichtbestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden. Der Ausschussvorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Diese Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Eine Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.

Wer eine Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden. Eine nochmalige Zulassung zur Prüfung ist dann in der BRD ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichen Studium die Zulassung zur Naturwissenschaftlichen Vorprüfung beantragt. Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses oder der zuständigen Landesbehörde sind für alle anderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden in der BRD bindend. Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so setzt der Ausschussvorsitzende die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis, die wiederum die zuständigen Behörden aller anderen Bundesländer benachrichtigt.

Sofern ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, so gilt die Prüfung nach § 16 ZAppO in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden. Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.

Heike Wolfram

 Heike Wolfram

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